Schiessstand

 

allgemeine Bilder (Aufenthaltsraum)
 
 
50 und 25 Meter Anlage
 
 
Luftanlage

 

Wo kann geschossen werden ?
  PSG Gera e.V.  
  Sachsenplatz 1 (im Südbahnhof)
  07545 Gera  
Was kann geschossen werden ?
  Kurzwaffe .22 - .45 max. 1500 Joule
  Langwaffe .22 - .45 max. 7000 Joule
  Vorderlader auf Anfrage
  Luftdruckwaffen bis 7,5 Joule
Öffnungszeiten
  Montag nach Vereinbarung
  Dienstag 14.00 - 21.00 Uhr (Kurzwaffe)
  Mittwoch 09.00 - 12.00 Uhr
  Donnerstag 14.00 - 21.00 Uhr (Langwaffe)
  Freitag geschlossen
  Samstag nach Vereinbarung
  Sonntag geschlossen
Preise
Montag - Freitag
Vormittag
Feuerwaffen
Luftwaffen
 
a Stunde
a 10 Stunden
a Stunde
a 10 Stunden
Gäste
5,00 €
35,00 €
2,00 €
15,00 €
Verein
1,00 €
5,00 €
frei
frei
         
Montag - Freitag
Nachmittag
Samstag/Sonntag
       
 
a Stunde
a 10 Stunden
a Stunde
a 10 Stunden
Gäste
5,00 €
45,00 €
2,00 €
15,00 €
Verein
1,50 €
10,00 €
frei
frei


Reuegebühr für fahrlässige Schäden: 5,00 €

Für angerichtete Schäden an der technischen Schießstandeinrichtung haftet der verursachende Schütze in der finanziellen Höhe,
die zur Beseitigung des eingetretenen Defektes erforderlich ist !

 

Schießstandordnung

1.
Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen
Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.
 
2.
Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die
durch die behördliche Erlaubnis für diese zugelassen sind und die nicht gemäß § 6 AWaffV 1 vom
sportlichen Schiessen ausgeschlossen sind. Ein entsprechender Hinweis ist an gut sichtbarer
Stelle im Schießstand anzubringen.
Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten (siehe § 15 Abs. 6 und § 27 Abs. 7 WaffG2) sowie
unzulässige Schießübungen im Schießsport gemäß § 7 AWaffV1 sind verboten.
 
3.
Versicherungsschutz im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen muss nachgewiesen sein.
 
4.
Das Laden sowie Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind im Schützenstand nur
mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die
Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss
gefährdet bzw. verletzt werden kann.
 
5.
Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schiessens zu entladen und die Magazine,
sofern vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn
sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet sind.
 
6.
Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen ist die verantwortliche Aufsichtsperson
zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung zu
entladen bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.
 
7.
Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schiessens erfordern, ist durch die
verantwortliche Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekanntzugeben, ob die Waffen zu
entladen oder abzuschiessen sind. Das Schiessen darf erst auf Anordnung der verantwortlichen
Aufsichtsperson fortgesetzt werden.
 
8.
Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger
Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schiessen auszuschliessen und vom Stand
zu verweisen.
 
9.
Personen, die durch ihr Verhalten den sicheren oder reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung
stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.
 
10.
Rauchen auf den Schützenständen ist untersagt.
 
11.
Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schiessen durch Kinder und Jugendliche sowie
die waffenrechtlichen Vorgaben für verantwortliche Aufsichtspersonen für die Eignung zur Kinderund
Jugendarbeit sind zu beachten.
 
12.
Jedes Schiessen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson, deren Name an gut
sichtbarer Stelle auszuhängen ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das
Schiessen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass die im
Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die
Regelungen dieser Schießstandordnung beachtet werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung
von Gefahren erforderlich ist, das Schiessen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen.
Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen.
Die Aufsichtsperson darf während der Aufsichtstätigkeit selbst nicht am Schießen teilnehmen.
Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schiessen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden,
wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.

1 Allgemeine Waffengesetz - Verordnung i.d.F. vom 27.10.2003
2 Artikel 1 WaffRNeuRegG „Waffengesetz“ i.d.F. vom 11.10.2002