Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

Privilegierte Schützengesellschaft Gera

Er hat seinen Sitz in Gera und führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Version e.V.
Der Verein ist mit der Gesamtheit seiner Mitglieder dem Deutschen Schützenbund, dem Thüringer Schützenbund und dem Landessportbund Thüringen angeschlossen.
Der Verein gibt sich eine Schützentracht.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist das Schießen auf sportlicher Grundlage, sowie die Durchführung von Veranstaltungen schießsportlicher und schützentraditioneller Art.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein fördert die breitensportliche Betätigung des Schießens, ist Träger traditioneller ostthüringer Schützengepflogenheiten und Hort familiengebundener Freizeitgestaltung.

§ 3 Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein hat:
1. a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Mitglied kann jeder Bürger werden. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich gestellt werden und liegt 4 Wochen zur Einsicht für alle Mitglieder aus. Ein Gegenvotum ist möglich. Es muß schriftlich begründet an den Vorstand erfolgen. Danach entscheidet der Vorstand über eine Aufnahme. Bei Nichtaufnahme muß der Ablehnungsgrund schriftlich im Protokoll der Vorstandssitzung festgehalten werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muß eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
3. Neu aufgenommene Mitglieder haben die von der Hauptversammlung beschlossene Aufnahmegebühr zu zahlen.
4. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben oder solche, die mindestens 40 Jahre Mitglied sind, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von allen Vereinsbeiträgen befreit.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung auf den Schluß des Quartals mit einer Frist von 14 Tagen. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen. Ein Mitglied kann auf Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dazu gehört die einfache Stimmenmehrheit. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, zur nächsten Hauptversammlung Einspruch einzulegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an den Verein und seine Einrichtungen. Sportausweise und Wettkampfpässe sind abzugeben!

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist durch § 1 der Satzung zur Beschaffung und zum Tragen einer Schützentracht verpflichtet sowie es das 18. Lebensjahr und die wirtschaftliche Selbständigkeit erreicht hat. Damit dokumentiert es seine Verbundenheit zum Verein und zum Schützenwesen nach innen und außen.
Die Mitglieder haben Zutritt zum Schießstand und zu allen Vereinsveranstaltungen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgelegten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand erlassenen Anordnungen zu respektieren. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge trotz zweimaliger Aufforderung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist bezahlt werden.

§ 8 Vereinsbeiträge

Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Weiteres regelt die Finanzordnung.

§ 9 Leitung und Verwaltung des Vereins

Die Leitung des Vereins besteht aus dem Vorstand.
Dem Vorstand gehören an:
· der Präsident
· der 1. Vorstand,
· der 2. Vorstand,
· der Schatzmeister,
· der Jugendleiter,
· und weitere Vorstände, jedoch maximal drei.
Der Vorstand kann einen Alterspräsidenten proklamieren.
Der Verein wird im Rechtsverkehr vertreten durch:
· den Präsidenten,
· den 1. Vorstand,
· den 2. Vorstand.
Die Vorgenannten sind auch einzelvertretungsbefugt.
Der Präsident, der Alterspräsident und die Mitglieder des Vorstandes werden alle 4 Jahre durch die Hauptversammlung bestätigt oder neu gewählt. Die Ab- bzw. Neuwahl eines einzelnes Mitgliedes des Vorstandes ist auf Antrag der Hauptversammlung mit Stimmenmehrheit möglich.
Der Präsident und die anderen Mitglieder des Vorstandes werden in offener Abstimmung durch die Hauptversammlung gewählt, soweit jeweils nur ein Kandidat zur Wahl steht. Stehen
mehrere Kandidaten für ein Amt zur Wahl, wird die Abstimmung geheim durchgeführt. Der Präsident überträgt sodann die Aufgaben an die dafür vorgesehenen Mitglieder des Vorstandes.
Der Vorstand kann Sportreferenten und einen Schiedsrichterobmann berufen.
Der Vorstand ist zuständig für die Beratung und Beschlussfassung zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht ausschließlich der Hauptversammlung nach § 10 der Satzung vorbehalten sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des 1. und dann die des 2. Vorstandes.
Für die Wahl in den Vorstand ist ausschließlich die Vereinsmitgliedschaft, die Verbundenheit
zum Schießsport und zur Pflege der Tradition sowie fachliche Kompetenz zur Wahrnehmung der Aufgaben Voraussetzung. Der Vorstand ist der Hauptversammlung rechenschaftspflichtig.
Für seine Arbeit gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanzrichtlinie. Für die Durchsetzung der Finanzrichtlinie sowie der ordentlichen Buch- und Rechnungsführung ist der Schatzmeister verantwortlich. Er ist in Verbindung mit jeweils einem der einzelvertretungsbefugten Mitglieder zeichnungsberechtigt.
Die Arbeit mit der Finanzrichtlinie wird zwischen den Hauptversammlungen durch die Kassenprüfer kontrolliert. Die Kassenprüfer sind der Hauptversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 10 Die Hauptversammlung

Der Präsident beruft alljährlich die Hauptversammlung ein, die bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden hat. Die Einladung muß mindestens 4 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich erfolgen.
Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes von der Hauptversammlung bestimmt wurde.
Versammlungsleiter ist der 1. Vorstand, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorstand. Über jede Hauptversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Es ist vom Präsidenten und dem 1. Vorstand, im Falle einer Verhinderung auch vom 2. Vorstand zu unterzeichnen.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß geladen wurde. Ein Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied darf jedoch maximal 3 weitere Mitglieder vertreten.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Ausgenommen davon sind die Belange der §§ 12 und 13.
Die Hauptversammlung nimmt den Bericht der Kassenprüfer entgegen und entlastet das Präsidium. Die Bestätigung und/oder Neuwahl der Kassenprüfer erfolgt jährlich.

§ 11 Außerordentliche Hauptversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.
Der Vorstand muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn diese von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird.

§ 12 Ausnahmeregelungen bei Beschlussfassungen

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden eingeschriebenen Mitglieder erforderlich:

° Bestätigung und/oder Wahl des Vorstandes
° Veränderung der Vorstandes innerhalb der vorgesehenen Amtszeit
° Bestätigung bzw. Neuwahl von 2 Kassenprüfern
° Einspruch gegen den Ausschluß eines Mitgliedes.

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen müssen mindestens 2/3 der eingeschriebenen
Mitglieder anwesend sein, wobei dann eine ¾- Mehrheit notwendig ist. Die Beschlußfassung kann auch im schriftlichen Verfahren erfolgen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von ¾ aller eingeschriebenen Mitglieder in der Hauptversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Thüringer Schützenbund e.V., der das Geld 25 Jahre treuhänderisch zu verwalten und im Falle der Wiedergründung des Vereins innerhalb dieses Zeitraumes, diesem wieder zur Verfügung zu stellen hat.
Nach Fristablauf ist das Geld unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden, insbesondere im Sinne des § 2 dieser Satzung. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

§ 14 Schlußbestimmungen

Der Verein haftet in Höhe seines Vermögens. Für Schäden, die durch Mitglieder des Vereins
verursacht wurden, haftet der Verursacher entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen.
Ausgenommen davon sind fahrlässige, grob fahrlässige oder vorsätzlich schuldhafte Schäden.
Diese Satzung tritt mit der Bestätigung der Mitgliederversammlung am 20.06.2002 in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der außerordentlichen Hauptversammlung

in G E R A am 20.06.2002

       
Hartmut Straaß
-1. Vorstand-
   
Klaus Kaminski
-2. Vorstand-
 
   
 
Andreas Elm von Liebschwitz
-Päsident-