Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
Privilegierte Schützengesellschaft Gera
Er hat seinen Sitz in Gera und führt
nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener
Verein“ in der abgekürzten Version e.V.
Der Verein ist mit der Gesamtheit seiner Mitglieder dem Deutschen Schützenbund,
dem Thüringer Schützenbund und dem Landessportbund Thüringen
angeschlossen.
Der Verein gibt sich eine Schützentracht.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist das Schießen
auf sportlicher Grundlage, sowie die Durchführung von Veranstaltungen
schießsportlicher und schützentraditioneller Art.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein fördert die breitensportliche
Betätigung des Schießens, ist Träger traditioneller ostthüringer
Schützengepflogenheiten und Hort familiengebundener Freizeitgestaltung.
§ 3 Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein hat:
1. a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Mitglied kann jeder Bürger werden. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich
gestellt werden und liegt 4 Wochen zur Einsicht für alle Mitglieder aus.
Ein Gegenvotum ist möglich. Es muß schriftlich begründet an
den Vorstand erfolgen. Danach entscheidet der Vorstand über eine Aufnahme.
Bei Nichtaufnahme muß der Ablehnungsgrund schriftlich im Protokoll der
Vorstandssitzung festgehalten werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muß
eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
3. Neu aufgenommene Mitglieder haben die von der Hauptversammlung beschlossene
Aufnahmegebühr zu zahlen.
4. Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben
oder solche, die mindestens 40 Jahre Mitglied sind, können von der Hauptversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben alle Rechte der Mitglieder,
sind jedoch von allen Vereinsbeiträgen befreit.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung auf den Schluß des Quartals mit einer Frist von 14 Tagen. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen. Ein Mitglied kann auf Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dazu gehört die einfache Stimmenmehrheit. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, zur nächsten Hauptversammlung Einspruch einzulegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an den Verein und seine Einrichtungen. Sportausweise und Wettkampfpässe sind abzugeben!
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist durch § 1 der
Satzung zur Beschaffung und zum Tragen einer Schützentracht verpflichtet
sowie es das 18. Lebensjahr und die wirtschaftliche Selbständigkeit erreicht
hat. Damit dokumentiert es seine Verbundenheit zum Verein und zum Schützenwesen
nach innen und außen.
Die Mitglieder haben Zutritt zum Schießstand und zu allen Vereinsveranstaltungen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern,
die festgelegten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand erlassenen
Anordnungen zu respektieren. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen
und trotz Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem verein ausgeschlossen
werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge trotz zweimaliger
Aufforderung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist bezahlt werden.
§ 8 Vereinsbeiträge
Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Weiteres regelt die Finanzordnung.
§ 9 Leitung und Verwaltung des Vereins
Die Leitung des Vereins besteht aus
dem Vorstand.
Dem Vorstand gehören an:
· der Präsident
· der 1. Vorstand,
· der 2. Vorstand,
· der Schatzmeister,
· der Jugendleiter,
· und weitere Vorstände, jedoch maximal drei.
Der Vorstand kann einen Alterspräsidenten proklamieren.
Der Verein wird im Rechtsverkehr vertreten durch:
· den Präsidenten,
· den 1. Vorstand,
· den 2. Vorstand.
Die Vorgenannten sind auch einzelvertretungsbefugt.
Der Präsident, der Alterspräsident und die Mitglieder des Vorstandes
werden alle 4 Jahre durch die Hauptversammlung bestätigt oder neu gewählt.
Die Ab- bzw. Neuwahl eines einzelnes Mitgliedes des Vorstandes ist auf Antrag
der Hauptversammlung mit Stimmenmehrheit möglich.
Der Präsident und die anderen Mitglieder des Vorstandes werden in offener
Abstimmung durch die Hauptversammlung gewählt, soweit jeweils nur ein
Kandidat zur Wahl steht. Stehen
mehrere Kandidaten für ein Amt zur Wahl, wird die Abstimmung geheim durchgeführt.
Der Präsident überträgt sodann die Aufgaben an die dafür
vorgesehenen Mitglieder des Vorstandes.
Der Vorstand kann Sportreferenten und einen Schiedsrichterobmann berufen.
Der Vorstand ist zuständig für die Beratung und Beschlussfassung
zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht ausschließlich
der Hauptversammlung nach § 10 der Satzung vorbehalten sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen
Abwesenheit die des 1. und dann die des 2. Vorstandes.
Für die Wahl in den Vorstand ist ausschließlich die Vereinsmitgliedschaft,
die Verbundenheit
zum Schießsport und zur Pflege der Tradition sowie fachliche Kompetenz
zur Wahrnehmung der Aufgaben Voraussetzung. Der Vorstand ist der Hauptversammlung
rechenschaftspflichtig.
Für seine Arbeit gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung und
eine Finanzrichtlinie. Für die Durchsetzung der Finanzrichtlinie sowie
der ordentlichen Buch- und Rechnungsführung ist der Schatzmeister verantwortlich.
Er ist in Verbindung mit jeweils einem der einzelvertretungsbefugten Mitglieder
zeichnungsberechtigt.
Die Arbeit mit der Finanzrichtlinie wird zwischen den Hauptversammlungen durch
die Kassenprüfer kontrolliert. Die Kassenprüfer sind der Hauptversammlung
rechenschaftspflichtig.
§ 10 Die Hauptversammlung
Der Präsident beruft alljährlich
die Hauptversammlung ein, die bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres stattzufinden hat. Die Einladung muß mindestens
4 Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich erfolgen.
Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit
nichts anderes von der Hauptversammlung bestimmt wurde.
Versammlungsleiter ist der 1. Vorstand, im Falle seiner Verhinderung der 2.
Vorstand. Über jede Hauptversammlung ist Protokoll zu führen. Das
Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Es ist vom Präsidenten
und dem 1. Vorstand, im Falle einer Verhinderung auch vom 2. Vorstand zu unterzeichnen.
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß
geladen wurde. Ein Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht vertreten
lassen. Ein Mitglied darf jedoch maximal 3 weitere Mitglieder vertreten.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Ausgenommen davon sind
die Belange der §§ 12 und 13.
Die Hauptversammlung nimmt den Bericht der Kassenprüfer entgegen und
entlastet das Präsidium. Die Bestätigung und/oder Neuwahl der Kassenprüfer
erfolgt jährlich.
§ 11 Außerordentliche Hauptversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Hauptversammlung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.
Der Vorstand muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen,
wenn diese von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe
des Grundes schriftlich verlangt wird.
§ 12 Ausnahmeregelungen bei Beschlussfassungen
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden eingeschriebenen Mitglieder erforderlich:
° Bestätigung und/oder Wahl
des Vorstandes
° Veränderung der Vorstandes innerhalb der vorgesehenen Amtszeit
° Bestätigung bzw. Neuwahl von 2 Kassenprüfern
° Einspruch gegen den Ausschluß eines Mitgliedes.
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen
müssen mindestens 2/3 der eingeschriebenen
Mitglieder anwesend sein, wobei dann eine ¾- Mehrheit notwendig ist.
Die Beschlußfassung kann auch im schriftlichen Verfahren erfolgen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf
es der Zustimmung von ¾ aller eingeschriebenen Mitglieder in der Hauptversammlung.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Thüringer Schützenbund
e.V., der das Geld 25 Jahre treuhänderisch zu verwalten und im Falle
der Wiedergründung des Vereins innerhalb dieses Zeitraumes, diesem wieder
zur Verfügung zu stellen hat.
Nach Fristablauf ist das Geld unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden, insbesondere
im Sinne des § 2 dieser Satzung. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des
Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
§ 14 Schlußbestimmungen
Der Verein haftet in Höhe seines
Vermögens. Für Schäden, die durch Mitglieder des Vereins
verursacht wurden, haftet der Verursacher entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen.
Ausgenommen davon sind fahrlässige, grob fahrlässige oder vorsätzlich
schuldhafte Schäden.
Diese Satzung tritt mit der Bestätigung der Mitgliederversammlung am
20.06.2002 in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der außerordentlichen Hauptversammlung
in G E R A am 20.06.2002
Hartmut Straaß -1. Vorstand- |
Klaus Kaminski -2. Vorstand- |
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Andreas Elm von Liebschwitz -Päsident- |