Öffnungszeiten und Preise

 

 

Wo kann geschossen werden ? PSG Gera e.V.  
  Sachsenplatz 1 (im Südbahnhof)
  07545 Gera  
     
 
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Was kann geschossen werden ? Kurzwaffe Bis maximal 1500 Joule
  Langwaffe Bis maximal 7000 Joule
  Vorderlader auf Anfrage
  Luftdruckwaffen bis 7,5 Joule
     
Öffnungszeiten Montag Nach Vereinbarung.
  Dienstag 15.00 - 20.00 Uhr (Kurzwaffe)
  Mittwoch

09.00 - 12.00 Uhr (Kurzwaffe / Langwaffe)
15.00 - 19.00 Uhr (KK-Gewehr)

  Donnerstag 15.00 - 20.00 Uhr (Großkaliber Langwaffen)
  Freitag Nach Vereinbarung.
  Samstag Wettkampfbetrieb / Schießbetrieb nach Ausschreibung bzw. Vereinbarung.
  Sonntag geschlossen!

 

Gern sprechen wir mit Ihnen individuelle Termine für Training und Schießbetrieb ab.

Rufen Sie einfach an unter 0365 / 813251 oder schicken Sie uns Ihre Anfrage per E-Mail an Info@PSG-Gera.de

 


 

Gebühren / Preise
Feuerwaffen
Luftwaffen
 
a Stunde
a 10 Stunden
a Stunde
a 10 Stunden
Gäste
10,00 €
50,00 €
2,00 €
15,00 €
Vereinsmitglieder
2,00 €
10,00 €
1,00 €
5,00 €
         


Reuegebühr für fahrlässige Schäden: 5,00 €

! Für angerichtete Schäden an der technischen Schießstandeinrichtung haftet der verursachende Schütze in der finanziellen Höhe, die zur Beseitigung des eingetretenen Defektes erforderlich ist !

 


 

Schießstandordnung
 
   
1.
Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.
 
2.
Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die durch die behördliche Erlaubnis für diese zugelassen sind und die nicht gemäß § 6 AWaffV1 vom sportlichen Schiessen ausgeschlossen sind. Ein entsprechender Hinweis ist an gut sichtbarer Stelle im Schießstand anzubringen.
Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten (siehe § 15a Abs. 1und § 27 Abs. 7 WaffG2) sowie unzulässige Schießübungen im Schießsport gemäß § 7 AWaffV1 sind verboten.
 
3.
Versicherungsschutz im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen muss nachgewiesen sein.
 
4.
Das Laden sowie Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind im Schützenstand nur mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die
Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet bzw. verletzt werden kann.
 
5.
Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schiessens zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet sind.
 
6.
Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen ist die verantwortliche Aufsichtsperson zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung zu entladen bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.
 
7.
Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schiessens erfordern, ist durch die verantwortliche Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekanntzugeben, ob die Waffen zu entladen oder abzuschiessen sind. Das Schiessen darf erst auf Anordnung der verantwortlichen Aufsichtsperson fortgesetzt werden.
 
8.
Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schiessen auszuschliessen und vom Stand zu verweisen.
 
9.
Personen, die durch ihr Verhalten den sicheren oder reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.
 
10.
Rauchen auf den Schützenständen ist untersagt.
 
11.
Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schiessen durch Kinder und Jugendliche sowie die waffenrechtlichen Vorgaben für verantwortliche Aufsichtspersonen für die Eignung zur Kinderund Jugendarbeit sind zu beachten.
 
12.

Jedes Schiessen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson, deren Name an gut sichtbarer Stelle auszuhängen ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das Schiessen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Regelungen dieser Schießstandordnung beachtet werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schiessen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen.
Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen.
Die Aufsichtsperson darf während der Aufsichtstätigkeit selbst nicht am Schießen teilnehmen. Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schiessen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.


Ausgabe: November 2003

Stand: April 2008

  1 Allgemeine Waffengesetz - Verordnung i.d.F. vom 26.03.2008
  2 Waffengesetz i.d.F. vom 26.03.2008

 

 

 

 

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