Öffnungszeiten
und Preise |
Wo kann geschossen werden ? | PSG Gera e.V. | |
Sachsenplatz 1 | (im Südbahnhof) | |
07545 Gera | ||
Was kann geschossen werden ? | Kurzwaffe | Bis maximal 1500 Joule |
Langwaffe | Bis maximal 7000 Joule | |
Vorderlader | auf Anfrage | |
Luftdruckwaffen | bis 7,5 Joule | |
Öffnungszeiten | Montag | Nach Vereinbarung. |
Dienstag | 15.00 - 20.00 Uhr (Kurzwaffe) | |
Mittwoch | 09.00 - 12.00 Uhr (Kurzwaffe / Langwaffe) |
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Donnerstag | 15.00 - 20.00 Uhr (Großkaliber Langwaffen) | |
Freitag | Nach Vereinbarung. | |
Samstag | Wettkampfbetrieb / Schießbetrieb nach Ausschreibung bzw. Vereinbarung. | |
Sonntag | geschlossen! |
Gern sprechen wir mit Ihnen individuelle Termine für Training und Schießbetrieb ab. Rufen Sie einfach an unter 0365 / 813251 oder schicken Sie uns Ihre Anfrage per E-Mail an Info@PSG-Gera.de |
Gebühren
/ Preise |
Feuerwaffen
|
Luftwaffen
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a Stunde |
a 10 Stunden |
a Stunde |
a 10 Stunden |
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Gäste |
10,00 € |
50,00 € |
2,00 € |
15,00 € |
||||
Vereinsmitglieder |
2,00 € |
10,00 € |
1,00 € |
5,00 € |
||||
! Für angerichtete
Schäden an der technischen Schießstandeinrichtung haftet
der verursachende Schütze in der finanziellen Höhe, die zur
Beseitigung des eingetretenen Defektes erforderlich ist ! |
Schießstandordnung |
1. |
Jeder Schütze ist den Bestimmungen
dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung
und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen. |
2. |
Auf Schießständen darf nur mit
solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die durch die behördliche
Erlaubnis für diese zugelassen sind und die nicht gemäß
§ 6 AWaffV1 vom sportlichen
Schiessen ausgeschlossen sind. Ein entsprechender Hinweis ist an gut sichtbarer
Stelle im Schießstand anzubringen. Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten (siehe § 15a Abs. 1und § 27 Abs. 7 WaffG2) sowie unzulässige Schießübungen im Schießsport gemäß § 7 AWaffV1 sind verboten. |
3. |
Versicherungsschutz im gesetzlich vorgeschriebenen
Rahmen muss nachgewiesen sein. |
4. |
Das Laden sowie Entladen sowie das Vornehmen
von Zielübungen sind im Schützenstand nur mit in Richtung der
Geschossfänge zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich
muss die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet bzw. verletzt werden kann. |
5. |
Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung
des Schiessens zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden, zu entnehmen
bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen
und die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet
sind. |
6. |
Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen
Störungen ist die verantwortliche Aufsichtsperson zu verständigen.
Die Waffen sind mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung
zu entladen bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird. |
7. |
Bei Störungen im Schießbetrieb,
die eine Einstellung des Schiessens erfordern, ist durch die verantwortliche
Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekanntzugeben, ob die Waffen zu
entladen oder abzuschiessen sind. Das Schiessen darf erst auf Anordnung
der verantwortlichen Aufsichtsperson fortgesetzt werden. |
8. |
Schützen, die sich mit geladener Waffe
im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere
gefährden, sind von der Teilnahme am Schiessen auszuschliessen und
vom Stand zu verweisen. |
9. |
Personen, die durch ihr Verhalten den sicheren
oder reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören
versuchen, können vom Stand verwiesen werden. |
10. |
Rauchen auf den Schützenständen
ist untersagt. |
11. |
Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse
beim Schiessen durch Kinder und Jugendliche sowie die waffenrechtlichen
Vorgaben für verantwortliche Aufsichtspersonen für die Eignung
zur Kinderund Jugendarbeit sind zu beachten. |
12. |
Jedes Schiessen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen
Aufsichtsperson, deren Name an gut sichtbarer Stelle auszuhängen
ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das
Schiessen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesondere dafür
zu sorgen, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten
keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Regelungen dieser Schießstandordnung
beachtet werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren
erforderlich ist, das Schiessen und den Aufenthalt im Schießstand
zu untersagen.
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1 Allgemeine Waffengesetz - Verordnung i.d.F. vom 26.03.2008 | |
2 Waffengesetz i.d.F. vom 26.03.2008 |
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